Europakoordinierung des Bundestags

Allgemeines

Der Deutsche Bundestag ist seit Beginn der europäischen Integration an den
Angelegenheiten der europäischen Gemeinschaften beteiligt. Seit Abschluss der Römischen Verträge hat die Bundesregierung die Pflicht, den Bundestag über die Entwicklungen im Rat laufend zu unterrichten. Wichtiger als
diese Unterrichtungspflicht der Bundesregierung war zunächst die Tatsache,
dass der Bundestag bis 1979 Abgeordnete ins Europäische Parlament
entsandte. Dadurch ergab sich eine Verklammerung der europapolitischen Arbeit von EP und Bundestag.

Nach Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte begann der Bundestag durch institutionelle Reformen auf die wachsende Kompetenzverlagerung auf die europäische Ebene zu reagieren, seit 1993 ist der Europaausschuss das Koordinierungsgremium für Europapolitik im Bundestag. Seitdem ist die Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung  durch das "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union" (EUZBBG) geregelt. Darin werden die Mitwirkungsrechte des Bundestages, die sich aus Art. 23 GG ergeben, sowie die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung geregelt.

Im Zuge der Diskussion um die Stärkung der Rechte der nationalen Parlamente rund um den geplanten Vertrag über eine Verfassung für Europa verabschiedete der Bundestag Ende 2005 das "Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union", das Regelungen bezüglich der neuen Rechte für nationale Parlamente im Verfassungsvertrag bzw. im Vertrag von Lissabon traf.

2006 wurde das Gesetz durch eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen
Bundesregierung und Bundestag ergänzt. Der Bundestag erhielt u.a. das Recht, einen Parlamentsvorbehalt einzulegen, sollte die Bundesregierung einen Beschluss des Bundestages bei Verhandlungen im Rat nicht durchsetzen können.

Koordinierung im Bundestag

Um der wachsenden Bedeutung der Europapolitik gerecht zu werden, wurde Ende 2006 das Referat PA 1 geschaffen. Es besteht aus einem Büro im Bundestag und soll Abgeordnete, Ausschüsse und Fraktionen über die wichtigen EU-Themen auf dem Laufenden halten. Zudem werden die aus Brüssel eingehenden EU-Dokumente archiviert, gelesen, gewichtet und bewertet.

Zusätzlich wurde – als Teil des Referats PA 1 – Anfang 2007 ein Verbindungsbüro des Bundestages in Brüssel eingerichtet, dessen Aufgabe darin besteht, Parlamentarier und Fraktionen über wichtige EU-Themen auf dem Laufenden zu halten. Es besteht aus Mitarbeitern der Bundestagsverwaltung sowie der Fraktionen. Durch die Informationen aus dem Verbindungsbüro wird der Bundestag gegenüber der Bundesregierung gestärkt und in die Lage versetzt, seine Integrationsverantwortung gemäß Art. 23 GG wahrzunehmen.

In Reaktion auf das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat der
Deutsche Bundestag im Juli 2010 seine Geschäftsordnung geändert. Nunmehr müssen schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung auf Verlangen einer
Fraktion oder von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages innerhalb
von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden. Dadurch soll die Beschäftigung mit europäischen Themen auch im Plenum gewährleistet und erleichtert werden.

Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten

Um seiner Integrationsverantwortung nachzukommen, muss der Bundestag mit anderen Parlamenten zusammenarbeiten - sowohl mit dem Europäischen Parlament als auch mit nationalen Parlamenten.

Die Kooperation mit dem Europäischen Parlament bestand bereits vor dessen erster Direktwahl 1979, da bis dahin der Deutsche Bundestag Abgeordnete ins Europaparlament entsandte. Heute läuft die Zusammenarbeit v.a. über den Europaausschuss, dem auch 16 mitwirkungsberechtigte Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören. Diese sind nicht stimmberechtigt, beteiligen sich aber an den Beratungen des Ausschusses und gewährleisten so eine enge Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Gremien der nationalen und der europäischen Ebene. Das Europäische Parlament unterrichtet die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten ferner über seine Aktivitäten. Dazu kommen regelmäßige Treffen. Eine weitere Ebene der Zusammenarbeit besteht auf informeller Basis zwischen den Fraktionen und Abgeordneten im Europäischen Parlament und im Bundestag.

Mit den anderen nationalen Parlamenten in der EU arbeitet der Bundestag seit 1989 in der Konferenz der Europaausschüsse (COSAC) zusammen. Die Konferenz wurde 1997 durch den Vertrag von Amsterdam offiziell anerkannt und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten durch den Vertrag von Lissabon unterstrichen. Sie kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag
dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis
bringen und interparlamentarische Konferenzen zu Einzelthemen
organisieren, insbesondere zur Erörterung von Fragen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheitsund
Verteidigungspolitik.An den halbjährlich stattfindenden Konferenzen nehmen auch Vertreter des Europäischen Parlaments teil.

Eine Zusammenarbeit der nationale Parlamente ist seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umso bedeutender, als diese durch den Vertrag zu "Wächtern der Subsidiarität" geworden sind. Im Verfahren der Subsidiaritätsrüge können die nationalen Parlamente Einfluss auf die europäische Gesetzgebung nehmen. Für ein Zustandekommen einer solchen Rüge ist allerdings ein Quorum nötig, was eine Kooperation zwischen den Parlamenten notwendig macht.

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Siehe auch überparteiliche Parlamentariergruppe der

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