Europäische Wertegemeinschaft


Grundlagen

Die Europäische Union begründet sich als eine auf die Grund- und Menschenrechte gestützte Wertegemeinschaft. Diese Werte sind nach Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Darüber hinaus verpflichtet sich die EU in Art. 3 diese Werte zu fördern, indem sie ihre Einhaltung im Inneren der EU gewährleistet und sich für ihre Verwirklichung und Weiterentwicklung nach außen einsetzt.

Auf der Grundlage dieser Werte hat die Europäische Gemeinschaft (EG) von Beginn an Rechte und Institutionen auf- und ausgebaut, deren komplexes und vielschichtiges Ineinandergreifen das Europäische Grund- und Menschenrechtsschutzsystem verwirklicht.

Die Idee der Europäischen Wertegemeinschaft, zu der sich jeder Mensch bekennen kann, ist dabei auf die historischen und philosophischen Wurzeln des christlichen Abendlandes, der Französischen Revolution, der Aufklärung, der Säkularisierung und des Humanismus zurückzuführen. Darauf aufbauend und leidvoll komplementiert durch die Kriegserfahrungen zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging es den europäischen Gründervätern um die Schaffung eines friedlicheren und gerechteren Europas. Rückblickend ist Europa seit mehr als sechs Jahrzehnten ein Garant für Demokratie, Sicherheit, Frieden und Wohlstand. Diese für die heutige Generation zur Selbstverständlichkeit gewachsene Wahrnehmung der EU läuft Gefahr, in der gegenwärtig von Krisen und Umbrüchen gekennzeichneten Zeit, jene Errungenschaften der Europäischen Wertegemeinschaft zu schmälern.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die im Jahr 2000 kodifizierte Charta der Grundrechte der EU nach Art. 6 EUV rechtsverbindlich für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten (Ausnahmen gelten für Polen, Tschechien und das Vereinigte Königreich).

Die Grundrechtecharta fasst erstmals die Gesamtheit der Grundrechte in einem einzigem Dokument zusammen und stärkt die Identität und Legitimität der EU als Wertegemeinschaft dadurch, dass sich ihr Handeln am Maßstab der Charta messen lassen muss. Darüber hinaus ist die Achtung der Grundrechte Vorbild und Voraussetzung dafür, dass zwischen den Mitgliedstaaten und in der Bevölkerung Vertrauen zur EU besteht und ausgebaut werden kann.

Da die Charta neben den traditionellen Grundrechten auch neue Grundrechte, wie den Schutz vor Altersdiskriminierung, Verbraucherschutz, Datenschutz, das Recht auf eine gute Verwaltung sowie Kinderrechte und spezielle soziale Rechte, wie die Garantie von würdigen Arbeitsbedingungen und das Recht auf eine kostenlose Arbeitsvermittlung, enthält, stellt sie die modernste Kodifizierung von Grundrechten in der Welt dar. Sie besteht aus sechs Titeln: Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Justizielle Rechte.

Die Charta gilt für alle Organe und Einrichtungen der EU und findet Anwendung bei allen Angelegenheiten, bei denen das Unionsrecht betroffen ist, d.h. es schließt auch das Handeln der Mitgliedstaaten mit ein, wenn diese Unionsrecht anwenden. Insofern stellt sie eine Ergänzung zu den mitgliedstaatlichen Bestimmungen der Grundrechte sowie ihrer Überwachung dar, ersetzt diese aber nicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie sämtliche nationale Richter wachen über ihre Einhaltung. Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission 2011 einen Jahresbericht über die Anwendung der Charta, um eine wirksame Anwendung und Einhaltung dieser sicherzustellen.

Weitere Informationen:

Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union


Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist im Gegensatz zur Grundrechtecharta ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher 1953 in Kraft getreten ist. Die EMRK wurde durch den Europarat ausgearbeitet, welcher inzwischen eine Mitgliedschaft an den Beitritt zur EMRK koppelt. Da alle EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig auch Mitglied im Europarat sind, ist die EMRK für die Europäische Union praktisch bindend. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde in Art. 6 Abs. 2 EUV die Rechtsgrundlage für einen Beitritt der EU als Ganzes zur EMRK geschaffen. Der Beitrittsprozess dauert bis heute an und erfordert einen einstimmigen Beschluss des Rates sowie die Zustimmung aller 47 Vertragsparteien der EMRK.

Der eigens für die EMRK eingerichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist  für die Überprüfung von möglichen Rechtsverletzungen zuständig.

Weitere Informationen:

Europäische Kommission schlägt Verhandlungsrichtlinien für den Beitritt der Union zur EMRK vor


Unionsbürgerschaft

Jeder Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten besitzt gleichzeitig eine Unionsbürgerschaft der Europäischen Union, welche die jeweilige nationale Staatsangehörigkeit ergänzt, diese aber nicht ersetzt. Die sich daraus ableitenden Rechte und Pflichten sind in Art. 20 AEUV geregelt.

Während Pflichten bisher nicht vorgesehen sind, handelt es sich bei den Rechten insbesondere um Regelungen zur Freizügigkeit, zum Diskriminierungsverbot, zum Wahlrecht zum Europäischen Parlament und zum Kommunalrecht am Wohnort.

Weitere Informationen:

Generaldirektion Justiz: Unionsbürgerschaft

Bericht der Europäischen Kommission über die Unionsbürgerschaft (2010)


Nachrichten des Netzwerks EBD und seiner Mitglieder

14.05.12

Friedrich Naumann Stiftung: Politische Veränderungen in Europa - Wahlen in Frankreich und Griechenland

N° 17/12

Am vergangenen Wahlsonntag haben in zwei Mitgliedstaaten der Eurozone Wahlen stattgefunden. Die Franzosen entschieden sich für einen neuen Staatspräsidenten, die Griechen wählten ein neues Parlament. Sie wählten die etablierten Parteien ab und lösten damit ein politisches Erdbeben aus, dem noch weitere Nachbeben folgen könnten.  mehr...

10.05.12

IEP: Europäische Bürgerinitiative gestartet: große Erwartungen – erhebliche Skepsis

Seit dem 1. April 2012 verfügen die Unionsbürger/innen über ein neues Unionsbürgerrecht: die Europäische Bürgerinitiative (EBI). 1 Million Bürger/innen haben das Recht, die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu einem Thema zu machen, von dem sie denken, dass die Union dieses regeln sollte. Das IEP begleitet die Etablierung dieses neuen Instruments partizipativer Demokratie als Teil der Umsetzung des Vertrags von Lissabon wissenschaftlich.  mehr...

09.05.12

EBD Exklusiv: Zyprische EU-Ratspräsidentschaft möchte Solidarität und Effizienz innerhalb der EU verstärken

Welche Herausforderungen das südlichste und zugleich östlichste Land der EU ab 1. Juli zu bewerkstelligen hat, stellte gestern die zyprische Innenministerin im EBD Exklusiv: Zypern vor der EU-Ratspräsidentschaft vor. Der zyprische Vorsitz im Ministerrat verschreibe sich den Themen ‚Solidarität‘ und ‚Effizienz‘ innerhalb der EU. In diesem Rahmen solle die EU wettbewerbsfähiger werden und ihre Rolle in der Welt als „Global Player“ stärken.   mehr...

Treffer 1 bis 3 von 17

1

2

3

4

5

6

Nächste >


Newsletter - RSS - Twitter

Aktuelle Ausgabe
Newsletter-Abonnement

Current Issue
Newsletter Subscription

 RSS Netzwerk-EBD-News

 RSS News EBD-Mitgliedsorganisationen

 RSS EU-Akteure in Bewegung

Netzwerk EBD auf Facebook

Nachrichten der Europäischen Bewegung International (EMI)

Valid XHTML© 2007 Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland | Design: Jon Worth | CMS: Typo3
Impressum | Kontakt | Suchen