Satzung der Europäischen Bewegung Deutschland e.V.

(Fassung vom 21. Juni 2010)

Siehe auch Organe & Struktur



§1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Europäische Bewegung Deutschland e. V." Er ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Sitz des Vereins ist Berlin. Die Geschäftsstelle befindet sich am Sitz der Bundesregierung.


§2 Zweck, Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der europäischen Integration in der Bundesrepublik Deutschland und die Förderung der grenzüberschreitenden Kooperation der Bürgerinnen und Bürger und der europäischen Zivilgesellschaft.

2. Der Verein hat die Aufgabe, durch Informations- und Bildungsarbeit die europäische Integration zu fördern. Der Verein und seine Mitgliedsorganisationen sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.

3. Der Verein hat weiter die Aufgabe, die vielen unterschiedlichen europäischen Informations-, Kooperations- und Bildungsaktivitäten seiner Mitgliedsorganisationen zu unterstützen und so einer breiten Öffentlichkeit die Bedeutung der europäischen Einigung sichtbar zu machen. Er fördert den direkten Informations- und Bildungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit.

4. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er eigene Initiativen entfaltet, um die europäische Integration zu fördern. Dazu gehören die Bildung von Arbeitsgruppen zu europapolitischen Themen, die Organisation und Durchführung von Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen sowie die aktive Gestaltung des Dialogs zwischen der organisierten Zivilgesellschaft und den politischen Institutionen.

5. Der Verein kann Aufgaben einzelner Mitgliedsorganisationen zur Förderung der europäischen Integration übernehmen, soweit sie von den Mitgliedsorganisationen aus tatsächlichen Gründen nicht selbst erfüllt werden können.

6. Der Verein hat die Aufgabe, im Rahmen der internationalen Europäischen Bewegung die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten.

7. Der Verein unterstützt zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland den Aufbau entsprechender regionaler Strukturen.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die erforderlichen Geldmittel werden durch  Beiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

1. Die Europäische Bewegung Deutschland hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können Organisationen sein, die den Zweck und die Aufgaben der Europäischen Bewegung Deutschland anerkennen und sich im Sinne von § 2 der Satzung betätigen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung können hierzu Einzelpersonen ernannt werden, die sich um die Europäische Bewegung Deutschland oder deren Ziele besonders verdient gemacht haben.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden.

2. Die Aufnahme einer Mitgliedsorganisation wird durch den Vorstand beschlossen und gilt unmittelbar. Die Aufnahme wird jedoch unwirksam, wenn die  Mitgliederversammlung die Aufnahme nicht bestätigt.


§6 Zahlung des Mitgliedsbeitrags

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ist ein Mitglied zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug, ruht sein Stimmrecht.

§7 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Nichtbestätigung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss, Erlöschen einer Organisation oder (bei außerordentlichen Mitgliedern) Tod, Streichen von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden, der an den Vorstand zu richten ist.  

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied durch sein öffentliches Auftreten oder anderweitig außerhalb seines engen privaten Bereichs zu verstehen gibt, dass es nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Vereins (§ 2) einverstanden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss wird unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss nicht bestätigt.

4. Hat ein Mitglied dem Verein mit Rücksicht auf die Mitgliedschaft Sacheinlagen zur Verfügung gestellt, so hat der Verein bei Verlust der Mitgliedschaft diese Sacheinlagen zurückzugeben, soweit dies beantragt wird. Für verbrauchbare und abnutzbare Gegenstände wird ein Ersatz oder eine Nutzungsentschädigung nicht geschuldet.

5. Das Erlöschen einer Mitgliedsorganisation ohne Rechtsnachfolger wird durch den Vorstand festgestellt.

6. Ist ein Mitglied mehr als ein Kalenderjahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so kann der Vorstand beschließen, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen. Die Streichung wird unwirksam, wenn der Zahlungsrückstand innerhalb des laufenden Kalenderjahres ausgeglichen wird.


§8 Gliederung

1. Die Europäische Bewegung Deutschland umfasst als Verein das Gebiet aller deutschen Bundesländer.

2. Die Europäische Bewegung Deutschland fördert die Bildung regionaler Strukturen in Form von Landeskomitees. Sie entsprechen dem räumlichen Bereich eines oder mehrerer Bundesländer. Sie wirken als ordentliche Mitglieder in der Europäischen Bewegung Deutschland mit.

3. Die Europäische Bewegung Deutschland kann sich an weiteren Organisationen oder Gesellschaften beteiligen.


§9 Landeskomitees

1. Jedes Landeskomitee ist verpflichtet, sich im Rahmen dieser Satzung eine Landessatzung zu geben. Dabei darf von den vorstehenden Bestimmungen und denen der §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung nicht abgewichen werden. Entsprechend sind ordentliche Mitglieder der Landeskomitees ausschließlich Organisationen.

2. Die jeweilige regionale Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand und mögliche Delegierte für die Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung Deutschland.

3. Die Europäische Bewegung Deutschland organisiert jährlich Treffen der Landeskomitees.

4. Bei Auflösung eines Landeskomitees fällt sein etwa verbleibendes Aktivvermögen an die Europäische Bewegung Deutschland.


§10 Organe

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Generalsekretär

2. Die Organe haben die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Soweit eine Aufgabe keinem bestimmten Organ zugewiesen ist, ist der Vorstand zuständig.


§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bilden:

a) die Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied entsendet einen Delegierten. Ist ein ordentliches Mitglied zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug, ruht sein Stimmrecht.
b) die außerordentlichen Mitglieder (Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht)

2. Jeder Delegierte kann auf Grund schriftlicher Mandatsübertragung bis zu drei weitere Delegierte anderer Mitgliedsorganisationen vertreten.

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung erfolgt auf Weisung des Präsidenten durch den Generalsekretär. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zehntel der Delegierten bzw. Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen; dabei werden der Versammlungstag und der Tag der Absendung der Einladung nicht mitgerechnet.

5. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der sich an der Beschlussfassung beteiligenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Führt auch dieser Wahlakt nicht zu einer wirksamen Wahl, so entscheidet das Los unter denjenigen, die in gleicher Anzahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Generalsekretär zu unterzeichnen.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes entsprechend der Organisationsbereiche, die im Vorstand repräsentiert werden sollen;
b) Bestätigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung;
c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten;
d) Bildung von Arbeitskreisen und Projektgruppen;
e) Feststellung der Arbeitsschwerpunkte und des Haushaltsplanes;
f) Bestellung des Rechnungsprüfers (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft);
g) Entgegennahme des Jahresberichtes und Feststellung der Jahresabschlussrechnung;
h) Entlastung des Vorstandes;
i) Bestellung zweier zusätzlicher Rechnungsprüfer, die aus den Mitgliedsorganisationen zu wählen sind und die ehrenamtlich und zusätzlich die Prüfung des Haushaltes der Europäischen Bewegung Deutschland wahrnehmen;
j) die sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben.

8. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen kann der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch Gäste einladen.


§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den drei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, den zwölf Mitgliedern sowie den in Abs. 2 genannten Parteienvertretern.

2. Bis zu 12 Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedsstruktur der Europäischen Bewegung Deutschland repräsentieren. Dazu werden von der Mitgliederversammlung mindestens vier Organisationsbereiche festgelegt, die mit je zwei Vorstandspositionen besetzt werden. Dabei stehen Organisationen, deren Zweck ausschließlich auf die Zielsetzung der europäischen Integration hinweist, grundsätzlich ein Organisationsbereich zu. Der Vorschlag erfolgt mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung. Zusätzlich soll jede Partei, die im Deutschen Bundestag vertreten und zugleich Mitglied in der Europäischen Bewegung Deutschland ist, ein Mitglied im Vorstand stellen und hat ein entsprechendes Vorschlagsrecht.

3. Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Der Präsident und die Vizepräsidenten können Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sein.

5. Die Wahlzeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Ein gewähltes Mitglied bleibt jedoch im Amt, bis für sein Amt ein Nachfolger gewählt wird und dieser das Amt angenommen hat.

Der Präsident kann nur für eine zweite Wahlzeit mit einfacher Mehrheit wieder gewählt werden; für eine anschließende dritte und letzte Wahlzeit bedarf es einer 3/4  Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

6. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Der Präsident und jeder gewählte Vizepräsident ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist ein Vizepräsident zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nur berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Die Reihenfolge, in der die Vizepräsidenten zur Vertretung berufen sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Vorstandes.

7. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann einen Teil seiner Geschäfte auf den Generalsekretär übertragen.

8. Beratung und Beschlussfassung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.

9. Beschlüsse des Vorstandes kommen mit einfacher Mehrheit der sich an der Beschlussfassung - auch durch Stimmenthaltung - beteiligenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit die seines Vertreters. In Ausnahmefällen können die Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich herbeigeführt werden. Die zu befragenden Mitglieder des Vorstandes sind nicht verpflichtet, ihre Stellungnahme vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Zugang der Anfrage abzugeben. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss wird nur verbindlich, wenn die Zahl der zustimmenden Antworten überwiegt und wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder eine Stellungnahme vorlegt. Die ausdrückliche Erklärung, sich einer Stellungnahme zu enthalten, gilt als Mitwirkung an der Beschlussfassung. Solche Beschlüsse sind vom Generalsekretär sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10. An Sitzungen des Vorstandes können auf Vorschlag des Präsidenten Gäste teilnehmen, soweit sich dagegen kein Widerspruch erhebt.


§13 Generalsekretär

1. Der Generalsekretär wird vom Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung bestellt.

2. Der Präsident schließt mit dem Generalsekretär den Anstellungsvertrag.

3. Der Generalsekretär hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuberufen, vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.

4. Der Generalsekretär hat das Recht, an den Sitzungen der Organe und der Ausschüsse teilzunehmen. Er hat, soweit er nicht Mitglied des Gremiums ist, beratende Stimme.

5. Die vom Generalsekretär gefertigten Protokolle über Sitzungen der Organe sind in der nächsten Sitzung des betreffenden Organs zur Genehmigung vorzulegen.

6. Der Generalsekretär ist dem Vorstand für seine Geschäftsführung verantwortlich.

7. Der Generalsekretär ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB und berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


§14 Arbeitskreise, Projektgruppen

1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können die Einsetzung von längerfristigen Arbeitskreisen und kurzfristigeren Projektgruppe beschließen. In dem Beschluss sind Bestimmungen über die jeweilige Zusammensetzung zu treffen. Ein Arbeitskreis oder eine Projektgruppe können ihre Arbeit erst beginnen, wenn der mit der Arbeit verbundene finanzielle Aufwand sichergestellt ist.

2. Jeder Arbeitskreis und jede Projektgruppe erhält zwei Sprecher, die vom Vorstand des Vereins zu berufen sind. Es ist im Einvernehmen mit dem Generalsekretär ein Ausschusssekretär einzusetzen.

3. Zweck und Aufgabe eines Arbeitskreises und einer Projektgruppe sind bei der Berufung oder später durch dasjenige Organ festzusetzen, das die Einsetzung des Arbeitskreises oder der Projektgruppe beschlossen hat.


§15 Beiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Sie haben Anspruch auf die vom Vorstand festgelegten Leistungen des Vereins.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung, die weitere Grundsätze für die Finanzbeziehungen zwischen der Europäischen Bewegung Deutschland und ihren Mitgliedern regelt.


§16 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand kann für die Aufgaben des Vereins, insbesondere für die Durchführung von Beschlüssen, Geschäftsordnungen beschließen, an die der Generalsekretär, die Arbeitskreise, die Projektgruppen und die Mitglieder des Vereins gebunden sind.

2. Zum Gegenstand der Geschäftsordnungen können alle Angelegenheiten gemacht werden, die nicht zwingend durch das Gesetz oder durch diese Satzung geregelt sind.

3. Der Vorstand hat die Geschäftsordnung sowie ändernde und ergänzende Beschlüsse zur Geschäftsordnung unverzüglich nach Erlass der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4. Die Geschäftsordnung kann jederzeit vom Vorstand mit einfacher Mehrheit geändert und ergänzt werden.


§17 Haushaltsführung, Rechnungslegung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Der Generalsekretär hat für jedes Jahr eine Abschlussrechnung mit einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung fest. Die Jahresrechnung ist von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der Rechnungsprüfer hat sich über die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung und der Rechnungslegung zu äußern. Die Jahresrechnung ist mit einem zusammenfassenden Bericht des Rechnungsprüfers der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4. Die Mitgliederversammlung befindet aufgrund der ihr vorgelegten Jahresrechnung über die Entlastung des Vorstandes.

5. Der Generalsekretär hat dem Rechnungsprüfer alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen.


§18 Satzungsänderungen

1. Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung beschließen soll, zu versenden.

2. Ein Beschluss auf Änderung der Satzung kommt nur zustande, wenn ihm mindestens drei Fünftel der bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenden Delegierten zustimmen.

3. Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Registerrichter oder dem zuständigen Finanzamt im Interesse der Eintragung ins Vereinsregister oder der Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.


§19 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins ist nach den für die Satzungsänderung maßgeblichen Vorschriften zu bestimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Organisation zwecks ausschließlicher und unmittelbarer steuerbegünstigter Verwendung für den Völkerverständigungsgedanken. Soweit ein Beschluss über eine besondere Art der gemeinnützigen Verwendung nicht zustande kommt, fließt das Vereinsvermögen an die Europa-Union Deutschland oder deren Rechtsnachfolger, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

3. Soweit Gegenstände aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Körperschaften erworben worden sind, geht das Eigentum auf denjenigen über, der die Mittel zur Verfügung gestellt hat, wenn dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet.


Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 2174 B

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